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sicherheit:gesetzlicheregelungen

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sicherheit:gesetzlicheregelungen [2020/08/01 18:31]
veronikaebert [Seen- und Fluss-Verkehrsordnung]
sicherheit:gesetzlicheregelungen [2022/04/25 13:20]
veronikaebert [Schifffahrtsgesetz]
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 +====== Gesetzliche Regelungen ======
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 +Bei der Nutzung österreichischer Gewässer sind gesetzliche Bestimmungen zu beachten, dies gilt **für ruhende und fließende Gewässer**.
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 +{{:sicherheit:grundlseeb.png?700|}}
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 +// Seen des Salzkammerguts - auch hier gelten gesetzliche Regelungen für Ruderboote und Schwimmer. Quelle: Bilder © Technologies, Geoimage Austria, Google Bilder, © Bilder TerraMetrics, Kartendaten © 2020//
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 +Hier kurz ein Abriss über relevante gesetzliche Regelungen für Ruderboote - diese gelten für **Sportfahrzeuge** bzw. **Ruderfahrzeuge**, d.h. für uns Ruderer/innen.
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 +==== Schifffahrtsgesetz ====
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 +(BGBl. I Nr. 62/1997)
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 +**Ziele des Gesetzes:** Gewährleistung der Sicherheit, Schutz der Umwelt, Vermeidung von Beschädigungen, Vermeidung der Behinderung der Schifffahrt oder Berufsfischerei. Damit ist klar, dass die **Berufssschifffahrt uneingeschränkt Vorrang** gegenüber Ruderbooten hat.
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 +  * gilt für fließende Gewässer sowie fast alle österreichischen Seen - Liste im Anhang des Gesetzes
 +  * auf Wasserstraßen gibt es deutlich mehr Regelungen (Schiffahrtszeichen, Genehmigungspflichten), die der Regelung des Schiffsverkehrs dienen - Wasserstraßen sind 
 +die Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), die March, die Enns und die Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen einiger Gewässerteile, die im Anhang des Gesetzes aufgelistet sind
 +  * grundsätzlich darf jedes öffentliche Gewässer befahren werden, so kein besonderes Verbot vorliegt; bei privaten Gewässern erkundigen, ob rudern erlaubt ist oder Gebühren fällig sind
 +  * das Ruderfahrzeug muss **fahrtauglich sein (inklusive Wartung)**
 +  * Jedes Boot muss einen **Schiffsführer/eine Schiffsführerin**, d.h. Kundigen/eine Kundige an Bord haben, der/die dem Gewässer sowie dem Fahrzeug entsprechend nautische Kenntnisse und Kenntnisse der Verkehrsvorschriften besitzen. Wer zum Schiffsführer bzw. zur Schiffsführerin ernannt werden kann, liegt im Ermessen des Vereins
 +  * der/die Schiffahrtsführer/in ist verpflichtet, die Ordnung an Bord durch Anweisungen zu regeln - **Ruderkommandos zu geben ist also eine Verpflichtung**, sobald mehrere Personen an Bord sind
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 +{{:sicherheit:kommando_im_boot_beschriftet.jpg?700|}}
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 +//Eine/r muss das Kommando haben - in der Regel die Steuerfrau bzw. der Steuermann. Eine wichtige Voraussetzung, um die Sicherheit zu gewährleisten//
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 +  * die **Mannschaftsmitglieder müssen** den Anordnungen des Schiffsführers/der Schiffsführerin **Folge leisten**
 +  * auf Anfrage der Behörde ist Auskunft zu erteilen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt Schiffsführer/in war - d.h. ein Verein muss über ein **vollständiges Logbuch** verfügen
 +  *   * der Schiffsführer bzw. die Mannschaftsmitglieder (die ja für die Manövrierbarkeit des Bootes erforderlich sind), dürfen **nicht alkoholisiert** sein. - Grenze für Mannschaftsmitglieder wie im Verkehr 0,5 Promille, für den/die Schiffsführer/in gilt sogar eine 0,1 Promillegrenze (!). Gleiches gilt für den Konsum von **Medikamenten**, außergewöhnliche **Erregung** oder **Ermüdung** - in diesem Zustand darf nicht gerudert werden.
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 +  * Im **Notfall** darf **jedes Ufergrundstück** genutzt werden, um das Boot bzw. die Mannschaft zu retten (also auch Privatgrundstücke)
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 +**{{ :sicherheit:schiffsfuehrer_01-2021_348.pdf |Artikel zur Bedeutung eines Schiffsführers/einer Schifführerin}}**
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 +==== Seen- und Fluss-Verkehrsordnung ====
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 +(BGBl. II Nr. 98/2013)
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 +Diese Verordnung gilt für österreichische Gewässer, für **Wasserstraßen** gelten teilweise **strengere Anforderungen** (siehe unten). Sie detailliert das Schifffahrtsgesetz.
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 +Detaillierung/Ergänzungen zum Schifffahrtsgesetz:
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 +  * das Mindestalter für **Schiffsführer** für Ruderboote beträgt **12 Jahre**
 +  * Schiffsführer muss sich über **Sturmwarnanlagen** informieren
 +  * behördliche Bewilligung für **Wassersportveranstaltungen** erforderlich, wenn Schifffahrt beeinträchtigt werden könnte
 +  * **Manöver** müssen **deutlich erkennbar** und rechtzeitig ausgeführt werden
 +  * bei schlechten Sichtverhältnissen darf nicht gefahren werden (z.B. Nebel)
 +  * **Badeverbote**: 100 m rund um Hafeneinfahrten, Anlegestellen, Fähren, Arbeitsschiffen (Baggerschiff etc.), außer es handelt sich um öffentliche Badeplätze
 +  * Badende dürfen **Wasserfahrzeuge nicht behindern**: Badende müssen sich so verhalten, dass Fahrzeuge weder ihren Kurs ändern noch ihre Geschwindigkeit verringern müssen, 30m Abstand zu fahrenden Fahrzeugen ist einzuhalten, es darf nicht in den Kurs hinein geschwommen werden. Trotzdem gilt die Grundregel: "Alle müssen Schwimmende beachten"
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 +----
 +==== Wasserstraßenverkehrsordung ====
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 +(BGBl. II Nr. 31/2019)
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 +Für Wasserstraßen, auf denen reger Berufsschiffverkehr herrscht, gelten strengere Regelungen als für "normale Gewässer".
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 +  * gilt für **Wasserstraßen**. Wasserstraßen sind die Donau (einschließlich Wiener Donaukanal), die March, die Enns und die Traun, mit allen ihren Armen, Seitenkanälen, Häfen und Verzweigungen, ausgenommen einiger Gewässerteile, die im Anhang des Gesetzes aufgelistet sind
 +  * **Ruderboote** haben fast immer **Nachrang**, das Gesetz sagt dazu: "Kleinfahrzeuge müssen allen anderen Fahrzeugen, die keine Kleinfahrzeuge sind, den für deren Kurs und zum Manövrieren notwendigen Raum lassen. Sie können nicht verlangen, dass diese Fahrzeuge ihnen ausweichen". Einen guten Überblick über die geltenden Vorrangregeln zwischen verschiedenen Wasserfahrzeugen gibt die Unterseite Vorrangregeln.
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 +//Motorboote haben Nachrang gegenüber Ruderbooten, Segelboote Vorrang//
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 +  * Der **Schiffahrtsführer/die SChifffahrtsführerin** muss **mindestens 14 Jahre** alt sein
 +  * Schifffahrtszeichen wie Bojen dürfen nicht zum Festmachen von Booten verwendet werden
 +  * wenn Schifffahrtszeichen beschädigt werden bzw. beschädigt vorgefunden werden, muss das der Behörde gemeldet werden
 +  * Verpflichtung zur Hilfeleistung
 +  * Wassersportveranstaltungen  sind an behördliche Genehmigungen gebunden, da es dabei zu einer Ansammlung von Wasserfahrzeugen kommen kann
 +  * Das Boot muss **gekennzeichnet** sein - **Name, oder Nummer** - das Boot muss somit einen Bootsnamen haben. Auch der **Eigentümer** (Verein) und dessen **Anschrift** muss - an gut sichtbarer Stelle - angeben sein 
 +  * Schiffe müssen gekennzeichnet sein - für jede Fahrzeugart (z.B. Schubverband) gibt es eigene Vorschriften (§3). Ein fahrendes oder stillliegendes Ruderboote benötigt **bei Nacht** ein **einfaches, weißes, von allen Seiten sichtbares Licht**. Auch für alle anderen Wasserfahrzeuge ist eine genau geregelte Beleuchtung vorgesehen - wer wirklich bei Nacht unterwegs ist, solle dies im Gesetz nachlesen. Im Anhang (den Anlagen) des Gesetzes finden Sie auch Abbildungen der unterschiedlichen Beleuchtungen/Markierungen von Schiffen; neben optischen Signalen gibt es auch akustische Signale zur Kommunikation zwischen Wasserfahrzeugen
 +  * **Notzeichen** bei Hilfebedarf - siehe **[[sicherheit:notzeichen|hier]]**
 +  * **Schifffahrtszeichen** - siehe **[[sicherheit:schiffahrtszeichen|hier]]**
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 +==== Wasserrechtsgesetz 1959 ====
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 +Für Ruderboote relevant ist hier die - eigentlich selbstverständliche - Reinhaltung der Gewässer.
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 +**⇐ [[sicherheit:sicherheit|]] **
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 +**⇐ [[:start|Home]]**
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sicherheit/gesetzlicheregelungen.txt · Zuletzt geändert: 2022/04/25 13:21 von veronikaebert